Kosten

Der Jurist
Gedicht „Der Jurist“ von A. Appelberg

Nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) soll der Rechtsanwalt für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder eine Auskunft (Beratung) auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

Je nach Komplexität des jeweiligen Sachverhalts und der Schwierigkeit der damit verbundenen Fragestellungen wird entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe mit dem Auftraggeber eine auf den Einzelfall bezogene Vergütungsvereinbarung für die anwaltliche Erstberatung geschlossen. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Vergütung zwischen 190,00 Euro und maximal 250,00 Euro zuzüglich eventuell anfallender Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Gebühr für die Erstberatung kann nach Absprache auf eine gesetzliche Gebühr für eine sonstige in Auftrag gegebene außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit, die mit dem Gegenstand der Erstberatung zusammenhängt, angerechnet werden.

Rechtsschutzversicherer tragen häufig die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung in Familiensachen bis zu einem Höchstbetrag von rund 250,00 Euro brutto. Bitte setzen Sie sich im Vorfeld mit Ihrer Rechtsschutzversicherung  in Verbindung, um abzuklären, ob der Versicherer Ihnen im Einzelfall Kostenschutz erteilt und ggf. in welcher Höhe die (vereinbarte) Vergütung für eine erste Beratung übernommen wird.

Im Übrigen richten sich die gesetzlichen Gebühren des Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnet.