Anwaltliche Hilfe bei Trennung und Scheidung, früher ist besser!

Eheleute, deren Ehe absehbar gescheitert ist, scheuen oftmals den raschen Gang zu einem Anwalt, um sich dort fachkundige Hilfe und Unterstützung zur Bewältigung ihrer familiären Probleme einzuholen. Aus ihrer Sicht sind mit einem Anwaltsbesuch häufig Unannehmlichkeiten und unkalkulierbare Kosten verbunden. Zudem muss hiermit eine deutliche Hemmschwelle überwunden werden. Betroffene empfinden die Konsultation eines Anwalts als letzten Schritt aus ihrer Ehe heraus, von dem es kein Zurück mehr gibt und mit dem sie unweigerlich auf eine Scheidung zusteuern.

Wegen solcher Bedenken wird auch selbst nach einer offensichtlich endgültigen, räumlichen Trennung von dem Ehegatten oftmals Monate lang gewartet, bis ein Anwalt zu einem Beratungsgespräch aufgesucht wird. Währenddessen hat sich der andere Ehepartner vielfach schon längst beraten lassen. Hierdurch erlangt dieser einen wichtigen Wissensvorsprung, nach dem er sein weiteres Handeln ausrichten und sich nennenswerte (gerade wirtschaftliche) Vorteile für den Fall einer späteren streitigen Auseinandersetzung verschaffen kann.

Mit ausschlaggebend für das zögerliche Verhalten ist hierbei häufig der Wunsch eines der Ehegatten nach einer friedlichen, einvernehmlichen Lösung mit dem anderen Ehegatten, der aber erfahrungsgemäß leider viel zu oft bitter enttäuscht wird und dann sogar zu bösen Überraschungen führt.

Um dem zu entgehen, sollten Betroffene nicht zu lange zögern, um sich im Idealfall schon vor einer endgültigen Trennung von ihrem Partner bei einem auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt über ihre Rechte und Pflichten zu erkundigen.

Ein Erstberatungsgespräch bedeutet aber keineswegs, dass der Anwalt hiernach zwingend mit einer Vertretung beispielsweise in einer Unterhaltssache beauftragt werden muss. Es geht zunächst allein um ein erstes, unverbindliches Informationsgespräch ohne ein Tätigwerden nach außen hin, für das überschaubare Kosten anfallen. Einige Rechtsanwälte beanspruchen für den Fall ihrer späteren Bevollmächtigung durch den Ratsuchenden nicht einmal gesonderte Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch. Die Entscheidung einer sich an die Erstberatung anschließenden Beauftragung des Anwalts mit einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung liegt naturgemäß allein beim Mandanten selbst.

Im Rahmen eines solchen Informationsgesprächs werden zunächst der konkrete Sachverhalt und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute aufgeklärt. In einem zweiten Schritt werden die einzelnen Trennungs- und Scheidungsfolgen erörtert und zugeschnitten auf den jeweiligen Einzelfall dem Mandanten aufgezeigt, ob und ggf. in welchen Bereichen des Scheidungsfolgenrechts Handlungsbedarf besteht.

Warum hierbei ein frühes Handeln viele Vorteile bringt, lässt sich beispielhaft und sehr anschaulich im Bereich des Unterhaltsrechts darstellen. Angenommen, die unterhaltsberechtigte Ehefrau wartet nach ihrem Auszug im Monat Februar aus der Ehewohnung mit den beiden gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern rund ein halbes Jahr, bis sie erst im August nach einer anwaltlichen Beratung von ihrem getrennt lebenden Ehemann Unterhalt für die Kinder und für sich selbst verlangt. Ein entsprechendes Aufforderungsschreiben, mit dem Kindes- und Trennungsunterhalt gefordert wird, erreicht den Ehemann nachweislich erst im September. Somit wären sämtliche möglichen Ansprüche auf Kindes- und Trennungsunterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten erst ab dem Zugang dieses Aufforderungsschreibens im September gesichert. Für den vergangenen Zeitraum ab der endgültigen Trennung im Februar bis zum August wäre hingegen mangels einer rechtzeitigen Mahnung an den anderen Ehegatten definitiv kein Unterhalt mehr zu erlangen oder gerichtlich zu erstreiten. Zahlreiche weitere Beispiele ließen sich insbesondere auch aus dem ehelichen Güterrecht, dem sogenannten Zugewinnausgleich, nennen, in denen gerissene Ehegatten z.B. Vermögenswerte schon vor Vollziehung einer von ihnen schon vorab geplanten endgültigen Trennung beiseiteschaffen und diese so einem Ausgleich zu Gunsten des anderen Ehepartners entziehen.

Schneller Rat ist in solchen Fällen also nicht teuer, sondern kann sich also sowohl auf Seiten des Berechtigten, als auch selbstverständlich beim potentiell Verpflichteten vielmehr lohnen.

 

Andreas Mertens
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Sieboldstraße 25, 64293 Darmstadt
www.familienrecht-mertens.de

Vorteil Scheidungsfolgenvereinbarung!

Ehegatten oder solche, die es noch werden wollen, können zu jedem Zeitpunkt, also auch noch nach endgültiger Trennung oder rechtskräftiger Scheidung, einen notariellen Ehevertrag schließen.

Lediglich die juristische Terminologie unterscheidet zwischen einem vorbeugenden Ehever-trag und einer Scheidungsfolgenvereinbarung, von der ab einer endgültigen Trennung zwi-schen Eheleuten gesprochen wird.

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„Homo-Ehe“ auf dem Weg zur rechtlichen Gleichstellung

Aktuell existieren rund 30.000 eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, bekannt als sogenannte „Homo-Ehen“. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – LPartG in seiner heute gültigen Fassung begründet ein eigenständiges Rechtsinstitut für registrierte homosexuelle Paare. Das LPartG gilt also nicht etwa für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau.

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Streitigkeiten über Kontoabhebungen zwischen Ehegatten im Trennungskonflikt

Immer wieder kommt es vor, dass Ehegatten im Zuge ihrer endgültigen Trennung über die Berechtigung an Guthaben auf Bank- und Bausparkonten heftig streiten, die während intakter Ehe geführt worden sind. Häufig räumt ein Ehegatte kurz vor oder aber nach der Trennung sämtliche verfügbare Konten leer, um sich für die Zeit nach der Trennung mit ausreichend Geld zu versorgen. Ein klassischer Fall, der auch häufig in streitigen Auseinandersetzungen vor den Familiengerichten endet.
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Der Unterhalt zwischen nicht verheirateten Elternteilen

Unterhaltsansprüche von nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines ge­mein­sa­men Kindes regelt die Vorschrift des § 1615 l BGB.
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Scheidung und Rente

Sofern ehevertraglich nicht zulässigerweise etwas Abweichendes zwischen Eheleuten vereinbart ist, wird im Rahmen von Ehescheidungsverfahren nach deutschem Recht von den Familiengerichten grundsätzlich von Amts wegen, d.h. automatisch (ohne, dass es eines Antrags eines der Ehegatten bedürfte), der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Sämtliche der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (auch solche betrieblicher Art oder aus privaten Rentenversicherungen) werden nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG zwischen ihnen hälftig geteilt.
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Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Grundsätzlich haben Kinder auch noch nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern. Der Grund hierfür liegt auf der Hand, denn das gerade volljährig gewordene Kind ist in aller Regel noch wirtschaftlich von seinen Eltern abhängig und somit nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. » weiter lesen..

Die „Nr. 1″ im Unterhaltsrecht: Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder genießen nach dem Willen des Gesetzgebers im Unterhaltsrecht den größ­ten Schutz, unabhängig davon, ob sie aus einer nichtehelichen oder aber aus einer ehe­li­chen Lebensgemeinschaft hervorgegangen sind. Gemäß § 1609 BGB haben min­der­jäh­ri­ge Kinder sowie ihnen gleichgestellte, im Haushalt eines Elternteils lebende volljährige Schü­ler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres absoluten Vorrang vor allen anderen Un­ter­halts­be­rech­tig­ten (insbesondere vor getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten), wenn die dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht zur Er­fül­lung aller Unterhaltsansprüche ausreichen.
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„Fairness“ bei der Scheidung – Ziel der Güterrechtsreform erreicht?

Für den Fall der Ehescheidung ist auf Antrag eines Ehegatten der Zugewinnausgleich durch­zu­füh­ren, sofern zwischen den Eheleuten keine anderweitige vertragliche Regelung über die güterrechtlichen Verhältnisse ihrer Ehe getroffen wurde. Im Rahmen des Zu­ge­winn­aus­gleichs wird prinzipiell ein Vergleich angestellt, welcher der beiden Eheleute wäh­rend der Ehezeit, die grundsätzlich vom Tag der Hochzeit bis zum Zeit­punkt der Zustellung des Scheidungsantrages reicht, den höheren Vermögenszuwachs (= Zu­ge­winn) erwirtschaftet hat. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist gemäß § 1378 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehe­gat­ten als Ausgleichszahlung zu leisten. Sollte beispielsweise der Ehemann während der Ehezeit einen Zugewinn von 100.000,00 € erwirtschaftet haben, die Ehefrau hingegen nur einen solchen in Höhe von 50.000,00 €, müsste also der Ehemann der Ehefrau für den Fall der Ehescheidung 1/2 x (100.000,00 € – 50.000,00 €) = 25.000,00 € auszahlen.
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Elternunterhalt, eine zukunftsträchtige Thematik?

Beim Elternunterhalt handelt es sich um die rechtliche Verpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensbedarf der Eltern sicherzustellen.
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