Elternunterhalt, eine zukunftsträchtige Thematik?

Beim Elternunterhalt handelt es sich um die rechtliche Verpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensbedarf der Eltern sicherzustellen.

Angesichts der stetig zunehmenden Lebenserwartung in unserer Gesellschaft und der damit zusammenhängenden Veränderung ihrer Altersstruktur („alternde Gesellschaft“) besteht durchaus Grund zu der Annahme, dass die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern künftig die Familiengerichte häufiger beschäftigen wird. Gleichwohl werden die Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern noch immer nicht allzu häufig vor Gericht verhandelt, obgleich die Zahl betagter und pflegebedürftiger Menschen mit geringem Einkommen bzw. mit zu niedrigen Pflegeversicherungsansprüchen weiter wächst. Denn im Interesse des Familienfriedens machen Eltern trotz bestehender wirtschaftlicher Notlage eher selten Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder geltend und scheuen zudem die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, um ihre Kinder vor dem drohenden Rückgriff des Staates zu schützen.

Allerdings gestaltet sich die Situation in den Fällen der Unterbringung von Eltern in einem Pflegeheim etwas anders. Wenn die erheblichen Kosten bei Heimunterbringung von Betroffenen vom Staat übernommen werden müssen, kommt es gelegentlich zu Gerichtsverfahren, die der Sozialhilfeträger gegen die Kinder aus einem kraft Gesetzes (§ 94 SGB XII) übergegangenen Unterhaltsanspruch führt.

Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern richtet sich – wie bei allen Verwandten in gerader Linie zueinander (vgl. § 1754 BGB) – nach den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB. Nach § 1602 BGB können Eltern von ihren Kindern nur dann Unterhalt verlangen, wenn und soweit sie selbst außerstande sind, aus eigenem Einkommen und Vermögen für ihren Lebensbedarf zu sorgen. Unterhaltsrechtlich ist allerdings insoweit anerkannt, dass dem berechtigten Elternteil eine gewisse Vermögensreserve als sogenanntes Schonvermögen (auch Notgroschen genannt) zu belassen ist, das sich in Anlehnung an den sozialhilferechtlichen Schonbetrag (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) auf pauschal 2.600,– € beläuft. Elternunterhalt setzt des Weiteren die Leistungsfähigkeit des Kindes gemäß § 1603 BGB voraus (mehrere Kinder haften ggf. anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen), d.h. die Unterhaltspflicht findet grundsätzlich dort ihre Grenze, wo das Kind bei Gewährung von Elternunterhalt seine anderweitigen Verpflichtungen einschließlich seiner vorrangig gegenüber eigenen Kindern und/oder dem (geschiedenen) Ehegatten bestehenden Unterhaltspflichten nicht erfüllen könnte, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden.

Nach den aktuellen Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beträgt der sogenannte Selbstbehalt (angemessener Eigenbedarf) von Kindern gegenüber Eltern monatlich mindestens 1.400,– €. In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu beachten, dass die Gerichte beim Elternunterhalt zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes zusätzlich einen großzügigen Abzug von dem relevanten Einkommen für eine tatsächlich betriebene private Altersvorsorge zugestehen.

Bereits die vorgenannten Aspekte zeigen, welch hohe Anforderungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Durchsetzung eines Anspruchs auf Elternunterhalt zu stellen sind. Hinzu kommt, dass der Sozialhilfeträger bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen beispielsweise an pflegebedürftige Eltern in Form einer Grundsicherung keinen Rückgriff bei deren Kinder nehmen kann, soweit das zu versteuernde jährliche Gesamteinkommen des Kindes unter einem Betrag von 100.000,– € liegt, § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch zukünftig bei einer überschaubaren Anzahl von streitigen familiengerichtlichen Verfahren in Bezug auf den Elternunterhalt bleiben, und dies wohlgemerkt zu Lasten der Allgemeinheit.

Andreas Mertens
Rechtsanwalt, Darmstadt