Für den Fall der Ehescheidung ist auf Antrag eines Ehegatten der Zugewinnausgleich durchzuführen, sofern zwischen den Eheleuten keine anderweitige vertragliche Regelung über die güterrechtlichen Verhältnisse ihrer Ehe getroffen wurde. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird prinzipiell ein Vergleich angestellt, welcher der beiden Eheleute während der Ehezeit, die grundsätzlich vom Tag der Hochzeit bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages reicht, den höheren Vermögenszuwachs (= Zugewinn) erwirtschaftet hat. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist gemäß § 1378 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten als Ausgleichszahlung zu leisten. Sollte beispielsweise der Ehemann während der Ehezeit einen Zugewinn von 100.000,00 € erwirtschaftet haben, die Ehefrau hingegen nur einen solchen in Höhe von 50.000,00 €, müsste also der Ehemann der Ehefrau für den Fall der Ehescheidung 1/2 x (100.000,00 € – 50.000,00 €) = 25.000,00 € auszahlen.
Selbstredend vermag der potentiell ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen möglichen Ausgleichsanspruch aber nur dann zu erstreiten, wenn der andere Ehegatte auf Verlangen ordnungsgemäß Auskunft über seine gesamten Vermögenswerte erteilt.
Bereits nach alter Rechtslage konnte jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten zumindest Auskunft über das sogenannte Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) verlangen. Die gesetzlichen Auskunftsansprüche waren seinerzeit allerdings noch schwach ausgeprägt. Dies veranlasste viele ausgleichspflichtige Ehegatten dazu, ihre Vermögenswerte nach endgültiger Trennung erheblich zu verringern oder beiseite zu schaffen, so dass an dem für die Berechnung der Ausgleichsforderung maßgebenden Endstichtag bedeutendes Vermögen nicht mehr vorhanden war und als logische Konsequenz der an sich bestehende Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten oftmals ins Leere lief. Diese Manipulationen durch Vermögensverschiebungen der Ehegatten während des Laufs des Trennungsjahres waren nach altem Güterrecht gang und gäbe und blieben in den allermeisten Fällen für den manipulierenden Ehegatten ohne Folgen.
Genau diese Problematik erkannte der Gesetzgeber und brachte u. a. zur Stärkung der Auskunftsrechte das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs (Güterrechtsreform) auf den Weg, das zum 01.09.2009 in Kraft trat. Anlass der Güterrechtsreform war demnach vor allem die nach alter Rechtslage bestehende unzureichende Verhinderung unredlicher Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Nachteil des begünstigten Ehegatten. Neu ist insoweit der im Zuge der Reform eingeführte wechselseitige Anspruch der Ehegatten, vom anderen Ehegatten eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zu fordern. Es handelt sich um einen förmlichen Auskunftsanspruch mit Belegvorlagepflicht. Damit hat der Gesetzgeber alle Mittel ausgeschöpft, um die oben beschriebenen sog. illoyalen Vermögensminderungen von Ehegatten nach der Trennung so weit wie möglich zu unterbinden.
Ob der Gesetzgeber dieses Ziel allerdings durch die Reform erreicht hat, bleibt sehr fraglich.
Denn die bisherige Praxis hat gezeigt, dass einfallsreiche und gerissene Ehegatten die endgültige Trennung von ihrem Ehepartner nunmehr detailliert vorbereiten und ihr Vermögen daher schon vor der Trennung beiseite schaffen. Die Gerichte können dieses Problem praktisch nicht lösen, da ein noch weitergehender Auskunftsanspruch etwa bezogen auf einen Zeitpunkt vor der Trennung der Eheleute daran scheitert, dass die Ehe der Ehegatten zu dieser Zeit ja noch „intakt“ war.
Vor diesem Hintergrund kann man nur die Empfehlung aussprechen, sich von Beginn der Ehe an fortlaufend über die finanziellen Belange und die Vermögenslage des anderen Ehegatten nachhaltig zu informieren und bei den ersten Anzeichen des Scheiterns der Ehe diese Nachforschungen zu intensivieren.
Andreas Mertens
Rechtsanwalt, Darmstadt