Streitigkeiten über Kontoabhebungen zwischen Ehegatten im Trennungskonflikt

Immer wieder kommt es vor, dass Ehegatten im Zuge ihrer endgültigen Trennung über die Berechtigung an Guthaben auf Bank- und Bausparkonten heftig streiten, die während intakter Ehe geführt worden sind. Häufig räumt ein Ehegatte kurz vor oder aber nach der Trennung sämtliche verfügbare Konten leer, um sich für die Zeit nach der Trennung mit ausreichend Geld zu versorgen. Ein klassischer Fall, der auch häufig in streitigen Auseinandersetzungen vor den Familiengerichten endet.

Rechtlich ist hierbei zwischen Einzelkonten lautend auf den Namen des einen Ehegatten mit Vollmacht für den anderen Ehegatten einerseits sowie Gemeinschaftskonten andererseits zu unterscheiden. Wer Inhaber eines Kontos ist, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis und der Vereinbarung zwischen Bank und das dem Konto eröffnenden Kunden, welches juristisch als sogenanntes Außenverhältnis bezeichnet wird. Hiervon zu differenzieren ist das Innenverhältnis der Ehegatten untereinander. Oftmals haben Eheleute nicht einmal Kenntnis darüber, ob sie neben ihrem Ehepartner tatsächlich (Mit-)Inhaber des in Streit stehenden Kontos sind oder aber nur eine einfache Kontovollmacht besitzen, die der andere Ehegatte jederzeit im Verhältnis zur Bank widerrufen kann. Allerdings lässt sich die Ungewissheit über die Kontoinhaberschaft leicht durch eine Anfrage beim betreffenden Kreditinstitut aufklären, was dringend zu empfehlen ist. Weit verbreitet ist auch die Fehleinschätzung vieler Ehegatten, ihnen stehe in jedem Fall das zum Zeitpunkt der Trennung auf dem Konto befindliche Guthaben zu, unabhängig von der Frage, auf wessen Namen der Ehegatten das entsprechende Konto lautet.

Die Eröffnung eines Giro- oder Sparkontos als Gemeinschaftskonto durch Ehegatten kommt nicht selten vor. Gemeinschaftskonten können bei Banken entweder in Form eines „Und-Kontos“ oder aber als sogenanntes „Oder-Konto“ geführt werden. Und-Konten sind wenig praktikabel und unter Ehegatten kaum verbreitet, weil die Eheleute der Bank gegenüber nur gemeinsam zu Verfügungen über das Konto berechtigt sind. Stattdessen errichten Ehegatten Gemeinschaftskonten meist in Form eines Oder-Kontos, bei denen jeder allein Abhebungen vornehmen und Überweisungen veranlassen kann.

Beim Gemeinschaftskonto sind beide Ehegatten im Außenverhältnis zur Bank Vertragspartner, also Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) eines auf dem Konto befindlichen Guthabens. Wird das Konto überzogen, haben sie gegenüber der Bank für das aufgelaufene Minus als Gesamtschuldner in vollem Umfang einzustehen.

Allein das Innenverhältnis der Eheleute ist jedoch dafür ausschlaggebend, welche Anteile an einem Kontoguthaben dem jeweiligen Ehegatten zustehen. Beim Oder-Konto bestimmt sich dies in erster Linie nach der Vorschrift des § 430 BGB. Hiernach sind die Ehegatten an dem Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zum Zeitpunkt der Trennung grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt, und zwar ungeachtet dessen, woher die auf das Konto geflossenen Mittel letztlich herrühren. Dies gilt auch dann, wenn das Guthaben etwa ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen des alleinverdienenden Partners stammt. Dieser Grundsatz der sogenannten Halbteilung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Eheleute intern etwas anderes vereinbart haben. Derjenige Ehegatte, der sich auf eine solche anderweitige Bestimmung beruft, hat dies dann in einem etwaigen Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen.

Hebt ein Ehegatte nach endgültiger Trennung also von dem Guthaben (unabhängig davon, von wem die Mittel stammen) auf dem Gemeinschaftskonto mehr als den ihm zustehenden hälftigen Anteil ab, so hat der andere Ehegatte gegen ihn regelmäßig einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB. Ob es sich um ein gemeinsam geführtes Haushalts- oder Geschäftskonto handelt, ist hierbei grundsätzlich ebenfalls ohne Bedeutung. Ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht aber ausnahmsweise dann nicht, wenn z.B. der über die Hälfte von dem auf dem Konto vorhandenen Guthaben abhebende Ehepartner damit nachweislich eine noch gemeinsame Schuld der Eheleute beglichen hat.

Bevor allerdings ein Streit zwischen Eheleuten darüber entbrennt, in welcher Höhe wem ein beim Scheitern der Ehe vorhandenes Bankguthaben zusteht und ob Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Abhebungen bestehen, sollte mit Hilfe eines fachkundigen Anwalts genau überdacht und geprüft werden, ob sich die etwaige Geltendmachung einer Ausgleichsforderung überhaupt lohnt, und ob nicht möglicherweise bereits die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu einer sachgerechten wirtschaftlichen Lösung im Sinne einer hälftigen Teilhabe beider Ehegatten an dem Guthaben führt.

Andreas Mertens
Rechtsanwalt, Darmstadt