Vorteil Scheidungsfolgenvereinbarung!

Ehegatten oder solche, die es noch werden wollen, können zu jedem Zeitpunkt, also auch noch nach endgültiger Trennung oder rechtskräftiger Scheidung, einen notariellen Ehevertrag schließen.

Lediglich die juristische Terminologie unterscheidet zwischen einem vorbeugenden Ehever-trag und einer Scheidungsfolgenvereinbarung, von der ab einer endgültigen Trennung zwi-schen Eheleuten gesprochen wird.

Vielfach nehmen getrennt lebende Ehegatten an, im Zuge eines Scheidungsverfahrens vor den Familiengerichten regele der zuständige Richter automatisch die wesentlichen Schei-dungsfolgen, wie z.B. den Kindes- und den Ehegattenunterhalt sowie den Zugewinnausgleich mit und trage auch für eine gerechte Vermögensauseinandersetzung zwischen ihnen Sorge. Hierbei handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrtum, denn im Scheidungsverfahren als solchem hat der Familienrichter nur die Feststellung zu treffen, dass die Ehe – üblicherweise nach Ablauf eines Trennungsjahres – gescheitert ist und somit nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Allein der Versorgungsaus-gleich wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt. Über andere Folgen einer zerrütteten Ehe entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren hingegen jeweils nur auf einen entsprechenden Antrag eines Ehegatten hin streitig.

Es liegt daher in erster Linie an den getrennt lebenden oder bereits geschiedenen Eheleuten selbst, sich nach Möglichkeit über alle wesentlichen Regelungspunkte einig zu werden.

Die zumeist schlechtere Alternative ist der bekannte Rosenkrieg zwischen Eheleuten, der sich in unzähligen, teils erbittert geführten außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinanderset-zungen widerspiegelt. Die Streitigkeiten ziehen sich oft über Jahre hin und verursachen teils unnötige Kosten. In vielen Fällen werden jedoch selbst durch familiengerichtliche Entschei-dungen gleichwohl für beide Seiten keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt oder gar ein dauerhafter Rechtsfrieden hergestellt.

Eine endgültige Einigung scheint angesichts des Verhaltens einzelner Betroffener im Rahmen ihres Trennungs- und Scheidungskonflikts gelegentlich nicht einmal das vorrangig verfolgte Ziel zu sein. Vielmehr geht es ihnen im Einzelfall erfahrungsgemäß „um das Prinzip“, also mutmaßlich darum, dem anderen Ehegatten Schaden zuzufügen und ihn psychologisch zu zermürben, um als „moralischer Sieger“ eines ausdauernden Konflikts auf Paarebene hervor-zugehen.

Der Abschluss einer im Einvernehmen zwischen den Ehegatten von Fachleuten sauber und vollständig ausgearbeiteten und grundsätzlich bei einem Notar zu beurkundenden Schei-dungsfolgenvereinbarung bietet im Vergleich hierzu nur Vorteile. Dies gilt im Übrigen grund-sätzlich auch für Mediationsverfahren. Diese Vorzüge sind nicht nur finanzieller Art. Noch gewinnbringender ist die damit einhergehende Schonung des Nervenkostüms beider Partei-en. Ein Umstand, der sich für viele Betroffene nicht mit Geld aufwiegen lässt, da die Belas-tungen eines jahrelangen Trennungs- und Scheidungskriegs enorm hoch sind.

Selbstverständlich kommt eine solche Vereinbarung immer nur nach dem übereinstimmen-den Willen beider Ehegatten im Wege des beiderseitigen Nachgebens zustande. Man kann also den anderen Ehegatten nicht mit juristischen Mitteln zu dem Abschluss einer derartigen Vereinbarung „zwingen“, sondern nur an dessen Vernunft appellieren, ernsthafte Verhandlun-gen aufzunehmen und eine wünschenswerte Einigung über die im Einzelfall relevanten Scheidungsfolgen herbeizuführen.

Andreas Mertens
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht